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World Wide Animal Care e.V Gerresheimerstr.161 40721 Hilden NRW Deutschland
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World Wide Animal Care e.V
Satzung „World Wide Animal Care“ § 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen  „World Wide Animal Care“. 2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 3) Der Sitz des Vereins ist Hilden, § 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 3 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderung des Tierschutzes sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke. Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren sondern grundsätzlich auf alle Tiere. Die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren. Initiierung, Unterstützung / Durchführung von Tierschutzprojekten wie Kastrations- und Aufklärungskampagnen. Schaffung und Erhaltung artgerechter und grundlegender Lebensbedingungen für Tiere. Verhinderung bzw. Beseitigung von Handlungen und Ursachen, die zu Schäden, Schmerzen oder krankhaften Störungen bei Tieren führen bzw. führen können. Die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nachweislich nicht aufbringen kann. Die Unterstützung von Tierhaltern in Not durch Sach- und in geringem Umfang Geldzuwendungen, sofern der Verein auf die Notsituation des Halters        aufmerksam gemacht worden ist und dieser dies nachweislich nicht aufbringen kann. Die kostenlose Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage erscheint und        dies einwandfrei nachweisen kann. Die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen und Tötungsstationen verschiedener        Länder Europas, an Personen und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft        erkennen lassen. Die Unterhaltung von Ausgabestellen zur Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des        Tieres nicht in der Lage ist. Schaffung und Erhaltung artgerechter und grundlegender Lebensbedingungen für Tiere. Die Durchführung von Pflege und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit allen staatlichen, städtischen und gesellschaftlichen Organen und Organisationen, die sich mit Aufgaben        des Tierschutzes befassen Der Tierschutzverein World Wide Animal Care e.V.  sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen       (Durchführung von Veranstaltungen und Events, Messeauftritte, Infostände u.ä.) im positiven Sinne zu beeinflussen. Unmittelbare Hilfe für Tiere in Not, z.B. Rettungs- und Befreiungsaktionen notleidender bzw. misshandelter Tiere. Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern. Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Gnadenhofs zur Versorgung und Haltung solcher Tiere in Eigenregie, soweit dies durch den Verein        realisierbar ist  Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des        öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Tierschutzes im Sinne des § 58 Nr.1 AO vornehmen, z.B. durch die  - Unterstützung        entsprechender Tierheime oder ähnlicher Einrichtungen, - Übernahme/-beteiligung an Kosten solcher Einrichtungen für Sauberhaltung, Futterversorgung,       -Tierarzt, Operationen wie z.B. Kastration, Medikamente, Spezialfutter, Impfungen § 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung 1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. § 5 Mitgliedschaft 1) Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. 2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 4) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. § 6 Fördernde Mitgliedschaft 1) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch materielle oder finanzielle Zuwendungen. 2) Sie können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen. 3) Fördernde Mitglieder können weder das aktive noch das passive Wahlrecht ausüben; sie haben außerdem kein Stimmrecht. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod d) Auflösung der juristischen Person (Verein) 2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Das Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. § 8 Beiträge Es werden keine Mitgliedsbeiträge des Vereins zum Zwecke der Mitgliedschaft erhoben.  § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 10 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassenwart/in d) dem/der Schriftführer/in 2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende ist jeder für sich vertretungsberechtigt. 3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 5) Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. 6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand § 11 Aufgaben des Vorstandes 1) Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. 2) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. 3) Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten 4) Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 5) Sollten während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Vorwürfe erhoben, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem betreffenden Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von  vier Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Misstrauensausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt. § 12 Mitgliederversammlung 1) Innerhalb eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, 2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl der Kassenprüfern/innen d) die Wahl und Abwahl des Vorstands e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Kalendertage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 13 Kassenprüfung 1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahr zwei Kassenprüfer/inne. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der        Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des        Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. 3) Wiederwahl ist zulässig. § 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „ Angels for Dogs e.V. in 56170 Bendorf Steuer Nummer 22/654/46919 Dieser darf es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Datum Vereins-Gründung Hilden, 12.09.2015 Aktuelle Vorstands Vereins Liste : Alfred Berndt 1 Vorsitzender Vorstand Agnes Spitzl 2 Vorsitzende  Vorstand Cornelia Stefanidis-Berndt Kassenwart Verein Camilla Hussein     Kassenprüferin Grit Thomas           Schriftführerin
Kontakt/Satzung